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Religion und Politik

Das zunehmend multikulturelle und multireligiöse Umfeld als Herausforderung. Braucht es eine Politik der Kulturen und Religionen? Welche Grundsätze sollten einer Religionspolitik zugrundeliegen? Welche politischen Massnahmen könnte eine Religionspolitik umfassen?

Inhaltsverzeichnis

Wo stehen wir heute?

Ausgangspunkt: Freiheitlich demokratisches System

Die politische Kultur der Schweiz mit ihrer freiheitlichen, direkten Demokratie sowie das vorherrschende Wertesystem haben sich über Jahrhunderte entwickelt. Die hohe Lebensqualität in der Schweiz zeugt vom Erfolg dieses gewachsenen Systems. Es muss uns deshalb ein Anliegen sein, dieses System zu erhalten und mit Bedacht weiterzuentwickeln.

Wir leben in einer zunehmend multireligiösen Umwelt

Dabei ist zu beachten, dass wir zunehmend in einer multikulturellen und multireligiösen Umwelt leben. Viele Bürger unseres Landes sind in einem anderen kulturellen und religiösen Kontext aufgewachsen. Das kann für die Schweiz eine Bereicherung sein, bietet aber auch Herausforderungen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Das unten stehende Beispiel lässt sich nicht 1:1 auf die Schweiz übertragen und soll auch nicht dazu dienen, Österreich oder den Islam vorzuführen, es zeigt aber auf, was geschehen kann.

Umfrage unter Koranschulen in Österreich

Das Islamische Religionspädogische Institut an der Universität Wien hat 2007 eine Studie durchgeführt, die für Österreich völlig neu ist. Muhanad Khorchide*, der Leiter des Projekts und Autor der Studie, ist selbst Imam. Das Ergebnis der Umfrage bei rund der Hälfte der 400 Koranlehrer in Österreich – deren Namen nicht veröffentlicht werden – ist alarmierend. Knapp 23 Prozent nehmen eine «fanatische Haltung» gegenüber dem westlichen Rechtsstaat ein, wobei die Ablehnung mit zunehmendem Alter ansteigt. 22 Prozent lehnen die Demokratie gänzlich ab, weil sie mit dem Islam nicht vereinbar sei. Das heisst: Jeder fünfte Koranlehrer in Österreich ist gegen die Trennung von Staat und Religion. Von den Befragten lehnen 15 Prozent die österreichische Verfassung ab, weil sie im Widerspruch zum Islam stehe, und 28 Prozent sehen einen Widerspruch darin, gleichzeitig Muslim und Europäer zu sein. 27 Prozent lehnen auch die Menschenrechtscharta ab, weil sie mit dem Islam nicht vereinbar sei, und 44 Prozent trichtern ihren Schülern ein, dass sie ihren christlichen Schulkameraden überlegen seien. (…) Laut der neuen Studie weiss der Staat kaum, was tatsächlich im muslimischen Religionsunterricht gelehrt und gepredigt wird. Zudem haben 40 Prozent der islamischen Religionslehrer keine pädagogische Ausbildung – und sie können auch kein theologisches Studium vorweisen. Eine entsprechende Ausbildung gibt es in Österreich erst seit 1998. Rudolf Gruber, Wien, Der Bund, 29.01.2009

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* Mouhanad Khorchide war zum Zeitpunkt der Studie als Universitätsassistent an der Forschungseinheit Islamische Religionspädagogik an der Universität Wien tätig. Die oben genannte Studie hat er im Rahmen seiner Dissertation durchgeführt („Der islamische Religionsunterricht zwischen Integration und Parallelgesellschaft: Einstellungen der islamischen ReligionslehrerInnen an öffentlichen Schulen“). Die Publikation der Studie löste heftige Reaktionen in der Politik und bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Heute ist Mouhanad Khorchide als Professor für islamische Religionspädagogik am Centrum für Religiöse Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster tätig und hat u.a. das vielbeachtete Buch „Islam ist Barmherzigkeit“ publiziert.

Eine Politik der Kulturen und Religionen

Ziel: Friedliches Miteinander innerhalb eines klar definierten Rahmens

Unser Ziel muss ein friedliches Miteinander sein. Dies ist nur möglich, wenn es uns gelingt, alle Bewohner der Schweiz in unsere Gesellschaft einzubinden und eine gemeinsame Basis für das Zusammenleben zu schaffen. Eine solche Basis sind unsere zentralen Werte, das gewachsene, freiheitlich-demokratische politische System sowie unser Rechtswesen.

Regulativer und institutioneller Rahmen

Gemäss Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch:

„(…) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

Auf der anderen Seite ist jeder Bewohner des Landes gehalten, sich an die Gesetze zu halten und die lokalen Gepflogenheiten und Gebräuche mindestens zu respektieren. Mit letzterem tun sich, wie das Beispiel oben zeigt, die Mitglieder gewisser religiöser Gruppen manchmal etwas schwer.

Die Situation in verschiedenen Ländern dieser Erde zeigt, dass sich religiös-kulturelle Konflikte nur sehr schwer lösen lassen, wenn sie einmal offen ausgebrochen sind.

Die Politik sollte deshalb entsprechende Massnahmen ergreifen bwz. einen regulativen und institutionellen Rahmen schaffen, in dem religiös bzw. kulturell motivierte Konflikte möglichst bereits im Vorfeld entschärft und bestehende Konflikte auf eine konstruktive Art gelöst werden können.

Grundsätze für eine Politik der Religionen

Folgende Grundsätze sollten die Basis für einen Umgang der Politik mit Religionen bzw. Religionsgemeinschaften bilden.

1. Religion ist Privatsache

Religion ist grundsätzlich Privatsache. Der Staat sollte alle Religionen gleich behandeln und die innerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens ausgeübte Religionstätigkeit weder behindern noch einzelne Religionsgemeinschaften privilegieren.

2. Primat des Staates

Der Staat bzw. die staatlichen Regeln, Gesetze und Organe stehen in ihrem Autoritätsbereich grundsätzlich über den religiösen Regeln und Organen. Von den religiösen Gemeinschaften wird ein klares und auch gelebtes Bekenntnis zum Primat des freiheitlich-demokratischen Staats und seinen Regeln erwartet. Die Exponenten der einzelnen religiösen Gemeinschaften sind gehalten, dieses Primat den Mitgliedern ihrer Gemeinschaft glaubhaft zu vermitteln und auch vorzuleben.

3. Religionsfreiheit innerhalb des gesetzlichen Rahmens

Es besteht in der Schweiz ein verfassungsmässig garantiertes Grundrecht zur Religionsfreiheit. Es besteht also die Freiheit, seine Religion frei zu wählen, einer Religionsgemeinschaft beizutreten und deren Riten bzw. Praktiken auszuüben. Diese Freiheit ist im historischen und geographischen Kontext nicht selbstverständlich und deshalb positiv zu würdigen. Die Freiheit des Einzelnen hat jedoch ihre Grenze am Recht des Anderen auf ein ebenso freies und würdiges Leben. Der Staat und seine rechtlichen Normen bilden die Basis für diesen Interessenausgleich. Die Religionsfreiheit kann folglich nur soweit gelten, als sie nicht die Rechte anderer Menschen bzw. die gesetzten rechtlichen Normen verletzt.

4. Säkulare Schulen – interreligiöse Bildung

Sowohl öffentliche als auch private Schulen sollen auf der Basis von freiheitlichen und humanitären Werten, aber nach strikt religionsneutralen Kriterien geführt werden. Das gegenseitige Verständnis zwischen den Kulturen und Religionen soll aktiv gefördert werden. Religiös motivierte Dispensationen sowie das Tragen religiöser Symbole sind an der Schule grundsätzlich unerwünscht und wenn immer möglich zu vermeiden. Diskriminierende Aussagen über andere Religionen und deren Vertreter sowie den Staat gehören weder an öffentliche noch an private Schulen und sollen auch im Religionsunterricht nicht geduldet werden.

5. Gut ausgebildete und verantwortungsbewusste Seelsorger

Die Exponenten einer Religionsgemeinschaft, wie z.B. die Seelsorger, werden in religiösen Angelegenheiten von den Gläubigen als Autoritäten anerkannt. Was ein religiöser Exponent über andere Religionen und deren Anhänger sowie über das Verhältnis von Religion und Staat sagt, prägt die Einstellung vieler Gläubiger nachhaltig. Die einzelnen Religionsgemeinschaften stehen in der Verantwortung, gut ausgebildete und mit den kulturellen Eigenheiten der Schweiz vertraute Seelsorger einzusetzen. Diskriminierende und abwertende Äusserungen von religiösen Exponenten gegenüber anderen Religionen oder die Ablehnung des Primats des Staats und seiner Gesetzte sind nicht tolerierbar.

Politische Massnahmen

Grundsatz

„Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.“

Artikel 8, §2, Schweizerische Bundesverfassung

Auf der Basis der Grundsätze für eine Politik der Religionen (siehe oben) lassen sich konkrete politische Forderungen ableiten. Folgende Massnahmen könnten zur Diskussion gestellt werden:

Staat und Religion

Trennung von Kirche und Staat

Das Christentum bildet zwar eine wichtige Grundlage unseres kulturellen Wertesystems, ist aber nicht mehr die einzige relevante Religion in der Schweiz. Zudem ist heute ein grosser Teil der Bevölkerung nicht mehr Mitglied einer Landeskirche.

Diesem Tatbestand müsste dadurch Rechnung getragen werden, dass einerseits alle Religionsgemeinschaften untereinander sowie gegenüber säkularen Institutionen gleich behandelt werden. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Staat nur für ausgewählte Religionsgemeinschaften die Steuern eintreibt oder ihnen einen erleichterte Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Spitäler, Gefängnisse etc.) ermöglicht.

Diese historisch bedingten Privilegien müssten abgeschafft werden. Auf der anderen Seite müsste der Staat auch von den heute nicht formal anerkannten Religionsgemeinschaften die Einhaltung gewisser Standards einfordern, wie z.B. eine demokratische Organisationsform, die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit, die Anerkennung der Religionsfreiheit sowie die volle finanzielle Transparenz. Zu erreichen wäre dies durch eine Entflechtung bzw. Trennung von Kirche und Staat.

Die über die Religion im engeren Sinne hinausgehenden gemeinschaftlichen und kulturellen Aufgaben der religiösen Gemeinschaften sind über einen Leistungsauftrag zu definieren und vom Staat abzugelten. Dabei sollen für alle religiösen Gemeinschaften dieselben Massstäbe angewendet werden.

Förderung des interreligiösen Dialogs

Eine zentrale Ursache für religiöse Konflikte ist oft fehlendes Wissen oder falsche Vorstellungen über andere Religionen und Kulturen. Es ist einfacher, andere Menschen als „Ungläubige“ zu bezeichnen, wenn man deren Geschichte, Kultur und Religion nicht genau kennt – einmal ganz abgesehen davon, dass viele religiöse Exponenten ein sehr eingeschränktes Wissen und Verständnis ihrer eigenen Religion haben. Der interreligiöse Dialog kann helfen, entsprechende Defizite in Wissen und Verständnis wenigstens ein Stück weit abzubauen und sollte deshalb aktiv gefördert werden (siehe dazu auch die » Seiten zum interreligiösen Dialog).

Stimm- und Wahlrecht für Ausländer

Menschen, die in unser politisches System eingebunden sind und mitbestimmen können, sind eher bereit, sich mit dem System auseinanderzusetzen, es zu akzeptieren und letztlich auch mitzutragen. Dies würde das Risiko von religiös motivierten Konflikten, aber auch der Bildung von Ghettos und Parallelgesellschaften vermindern. Das Stimmrecht sowie das passive und aktive Wahlrecht für Ausländer mit einem Aufenthaltsstatus C sind zumindest auf Gemeindeebene unter diesem Geschichtspunkt prüfenswert.

Schule

Frühe Einschulung

Die (öffentlichen und privaten) Schulen bieten eine gute Möglichkeit, Kindern mit unterschiedlichsten Hintergründen unsere Sprache und Kultur, humanistische Werte, unser freiheitlich-demokratisches System sowie einen toleranten Umgang mit anderen Religionen zu vermitteln. Eine möglichst frühe Einschulung ist vor diesem Hintergrund zu begrüssen und zu unterstützen.

Säkularer Schulbetrieb

Die Schulpflicht ist grundsätzlich höher zu gewichten als die Religionsfreiheit. Religiös motivierte Dispensationen (z.B. vom Schwimmunterricht, Klassenlager) sind unerwünscht und sollen nur in Ausnahmefällen und auf ein formelles Gesuch an die kantonalen Schulbehörden hin möglich sein. Auch das auffällige Tragen religiöser Symbole (grosse Kreuze, Kopftücher, etc.) ist in der Schule unerwünscht. Dies soll auf ein Minimum beschränkt und klar geregelt werden. Missionierung sowie diskriminierende bzw. herabwürdigende Äusserungen über andere Religionen und deren Vertreter haben keinen Platz in der Schule und sind konsequent zu sanktionieren. Die flächendeckende Einführung von Schuluniformen an Grundschulen ist zu prüfen.

Religionsausbildung

Das Wissen um andere Religionen kann das gegenseitige Verständnis erhöhen und sich positiv auf das Zusammenleben auswirken. Die Schulen sollen deshalb ein gutes Grundlagenwissen über die Weltreligionen und deren kulturellen Kontext vermitteln. Die Schüler sollen auch lernen, wie sie mit Menschen aus anderen Religionen in einen konstruktiven Dialog treten können. Dazu soll ein obligatorischer Unterricht eingeführt werden, wie er z.B. im Rahmen von „Religion und Kultur“ an der Zürcher Volksschule vorgesehen ist. Dieser Unterricht soll so früh wie möglich beginnen und durch spezialisierte Lehrkräfte möglichst neutral vermittelt werden.

Strikte Kontrolle von Privat- bzw. Religionsschulen

Die Aus- und Weiterbildung von Kindern an Religionsschulen im In- und Ausland kann die Bemühungen um die Verankerung humanistischer Werte und eines freiheitlich-demokratischen Staatsverständnisses unterminieren. Der Unterricht an Schulen mit religiösem Hintergrund im Inland ist deshalb strikt zu regeln und konsequent zu überwachen. Die Ausbildung von Kindern in religiös geprägten Schulen im Ausland sollte möglichst vermieden werden, z.B. durch die Androhung, dass eine schlechte Integration ein Hindernis für eine eventuelle Einbürgerung darstellt und im schlimmsten Fall zu einem Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann.

Religionsgemeinschaften

Ausbildung und Akkreditierung von Seelsorgern

Eine obligatorische Aus- oder Weiterbildung von Seelsorgern aller relevanten Religionen in der Schweiz durch anerkannte Studiengänge auch für nichtchristliche Religionen ist zu prüfen. Dazu sollen in der Schweiz die notwendigen Ausbildungsgänge und Akkreditierungsorgane, z.B. für Imame, eingerichtet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass in den Lehrgängen das Primat des Staates und seiner Gesetze verankert wird und dass gute Kenntnisse unserer Kultur sowie der anderen Religionen vermittelt werden.

Ausländische Seelsorger sollen sich akkreditieren müssen, wenn sie über einen längeren Zeitraum in der Schweiz tätig sein wollen.

Umsetzung mit Augenmass

Der folgende im Tages Anzeiger publizierte Artikel zeigt, dass die Umsetzung von Massnahmen, wie sie oben dargestellt werden, in der Praxis nicht immer einfach ist. Sie sind stets mit Augenmass und im Rahmen einer Güterabwägung umzusetzen.

Trotz Lausanner Urteil – Muslime nicht im Schulschwimmen

Im Oktober 2008 hat das Bundesgericht entschieden, dass zwei moslemische Schüler aus Schaffhausen keinen Anspruch darauf haben, vom Schwimmunterricht befreit zu werden. Geändert hat es nichts.

Wahl zwischen Religion und Staat

Der ältere Knabe habe seinem Lehrer mitgeteilt, dass ihm seine Religion die Teilnahme verbiete. Er nehme in dieser Zeit an anderen Lektionen teil. Meier findet «es schlimm, dass man Kinder in eine solche Lage bringt». Sie hätten nur die Wahl, entweder gegen das Urteil des Bundesgerichtes oder gegen die Vorschriften ihrer Religion zu verstossen. Der Ungehorsam gegen Gott wöge ihrem Glauben gemäss schwerer, weil er Folgen für das ewige Leben habe.

Offene Debatte

Meier hofft darauf, dass die Schulbehörde doch noch einlenkt und einen Dispens für den Schwimmunterricht erteilt. Das Bundesgerichtsurteil schliesse nämlich einen Dispens nicht generell aus. Diese Lösung ist dagegen nach Meinung von Nathalie Zumstein, Vizepräsidenten des Stadtschulrats, unwahrscheinlich. Der Stadtschulrat habe die vorliegende Entscheidung durchgedrückt: «Da müssen wir auch konsequent sein und das durchziehen».

Bis hin zum Schulausschluss

Derzeit suche ein Kulturvertreter als Vermittler zusammen mit der Familie nach einer Lösung, die beiden Seiten gerecht werde. Ein Dispens komme dabei kaum in Frage, Menschenrechte stünden über der Glaubensfreiheit. Sollten die Buben den Schwimmunterricht weiterhin nicht besuchen, gäbe es zwar die Möglichkeit schulisch-disziplinarischer Massnahmen bis hin zum Schulausschluss, so Zumstein. Die seien aber pädagogisch absolut nicht sinnvoll, weil sie dem Ziel der Integration nicht dienten. (cpm/sda)

Integration vor Glaubensfreiheit

In seinem Urteil hat das Bundesgericht die Haltung der Schaffhauser Schulbehörde unterstützt, die keinen Dispens vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht erteilt hatte. Integration gehe über Glaubens- und Gewissensfreiheit hatten drei von fünf urteilenden Richtern befunden. Alle Schüler hätten die obligatorischen Schulfächer zu besuchen. Das Gericht räumte aber den Kantonen die Möglichkeit ein, eine weniger strenge Praxis der Unterrichtsteilnahme zu erlauben. Gerold Meier, Anwalt der tunesischen Familie, bestätigte am Freitag eine Meldung der «Thurgauer Zeitung», wonach die Buben dem gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht weiterhin fernbleiben. Tages Anzeiger, 30.01.2009

Fazit: Menschen, die sich in der Schweiz nicht integrieren wollen oder können, müssen sich die Frage gefallen lassen, ob sie sich nicht besser ein anderes Land zum Leben suchen.

Links

» Religionen in der Schweiz (Universität Luzern)